Investieren Sie in GWG-Güter noch bis zum 31.12.2007

Investitionen bis 410,-€ (netto) sind nur noch bis 31.12.2007 in dieser Höhe im Jahr ihrer Anschaffung voll absetzbar. Ab 01.01.2008 wird diese Obergrenze auf 150,-€ herabgesetzt. Investieren Sie deshalb noch in notwendige Anschaffungen im alten Jahr und sichern Sie sich noch die alte Abschreibungsmöglichkeit für Ihre neuen EDV-Güter.

Die Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern können normalerweise nur verteilt auf die Nutzungsdauer steuermindernd geltend gemacht werden. Dies wird als Abschreibung oder Absetzung für Abnutzung (AfA) bezeichnet.

Eine Ausnahme gibt es für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG). Nach § 6 Abs. 2 EStG gilt hier die Grenze von 410 Euro bis zum 31. Dezember 2007 und von 150 Euro ab dem neuen Steuerjahr 2008. Auch Arbeitnehmer können bis zu dieser Höhe die Anschaffungskosten für Arbeitsmittel in voller Höhe im Jahr der Zahlung als Werbungskosten geltend machen.

Regelung bis Steuerjahr 2007
Achtung: Der Betrag von 410 Euro ist ein Nettobetrag. Es können daher z. B. Arbeitsmittel, die weniger als 475,60 Euro inkl. Mehrwertsteuer kosten, sofort im Jahr der Bezahlung als Werbungskosten abgesetzt werden. Teurere Anschaffungen müssen auf die Nutzungsdauer verteilt werden. Diese Regelung gilt jedoch nur noch für den Veranlagungszeitraum 2007

Regelung ab Steuerjahr (Veranlagungszeitraum) 2008
Der Nettobetrag ist von 410 Euro auf 150 Euro reduziert worden. Auch das Wahlrecht hinsichtlich der vollen Absetzbarkeit in einem Jahr entfällt. Die Anschaffungskosten geringwertiger Wirtschaftsgüter müssen ab 2008 in voller Höhe im Anschaffungsjahr steuermindernd geltend gemacht werden.

Wirtschaftsgüter, die ab 01.01.2008 angeschafft oder hergestellt werden und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 150 Euro, aber nicht 1.000 Euro übersteigen, sind je Wirtschaftsjahr in einen Sammelposten aufzunehmen, der ab dem Jahr der Anschaffung oder Herstellung gleichmäßig mit jeweils 1/5 abzuschreiben ist (neuer § 6 Abs. 2a des Einkommensteuergesetzes). Die betriebsübliche Nutzungsdauer spielt im Rahmen dieser pauschalen Behandlung ebenso wenig eine Rolle wie die Veräußerung oder Wertminderung der einzelnen Wirtschaftsgüter.

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